Von Achim Rollhäuser
An dieser Stelle befasse ich mich mit einem erneuten eklatanten Bruch aller Regeln, die einen Rechtsstaat ausmachen. (1)
2021 haben die für Migration und Asyl zuständigen Minister die Türkei zu einem „sicheren Drittstaat“ für Asylbewerber*innen aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia erklärt. 2023 wurde die Entscheidung bekräftigt. Das bedeutet, dass bei Geflüchteten aus diesen Ländern, sofern sie nach Griechenland über die türkische Grenze bzw. aus türkischen Gewässern einreisen, die individuellen Fluchtgründe nicht geprüft werden, sondern ihre Asylanträge als unzulässig abgewiesen werden, weil sie ja in der „sicheren“ Türkei hätten bleiben können. Dabei war schon damals allgemein bekannt, dass die Türkei keineswegs einen sicheren Aufenthalt für Flüchtlinge bot.(2)
Gegen den entsprechenden Erlass haben Hilfsorganisationen für Geflüchtete geklagt. Nach negativen Entscheidungen der Instanzgerichte hat der Staatsgerichtshof (3) (StGH) die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der u. a. entschied: „[…] da sich aus den Akten ergibt, dass die Türkei die Rückübernahme von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in ihr Hoheitsgebiet ab März 2020 generell ausgesetzt hat, können die zuständigen griechischen Behörden […] Anträge auf internationalen Schutz nicht mit der Begründung als unzulässig ablehnen, dass die Türkei ein sicherer Drittstaat ist.“ (4)
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