EU-Parlament forderte den Rückzug von Frontex aus Griechenland

Nea Dimokratia Abgeordnete verbreitet Fake News Abstimmungsergebnis

Es wurde kein vollständiger Rückzug gefordert. Frontex solle lieber in Griechenland nur noch kontrollieren, ob die griechische Küstenwache die Menschenrechte einhält. Es wird befürchtet, dass die Küstenwache noch brutaler vorgehen könnte, würde Frontex komplett abgezogen werden.
Die Resolution des Parlaments vom 14.12.2023 wurde mit 366 Ja-Stimmen verabschiedet, 154 stimmten dagegen, 15 enthielten sich.
Sogar 103 der Abgeordneten, die der konservativen „Europäische Volkspartei“(EVP) angehören, stimmten für die Resolution. Nur 32 der EVP-Abgeordneten stimmten dagegen, zwei enthielten sich (3).
In dem 12 Seiten langen Text hagelt es nur von Kritik an der griechischen Küstenwache (Siehe den vollständigen Text unten (1)).
Die Nea Dimokratia Abgeordnete im Europäischen Parlament Anna Michelle Asimakopoulou verbreitete anschließend Fake News.(2) Sie behauptete, die EVP-Fraktion habe gegen die Forderung nach einem Rückzug von Frontex gestimmt. Das Ergebnis, dass sie postet, ist das einer Teilabstimmung. Sie verschweigt, wie letztlich über den gesamten Text abgestimmt wurde (s.o.).(2)
Siehe auch den Spiegel-Artikel vom 15.12.2023 zur Parlamentsresolution:
https://www.spiegel.de/ausland/pushbacks-in-der-aegaeis-europaparlament-draengt-auf-weitgehenden-frontex-rueckzug-aus-griechenland-a-a1ef75f3-1d71-4667-b025-f02afab05bce

Anmerkungen

(1) Siehe Text der verabschiedeten Erklärung ganz unten

(2) https://twitter.com/AnnaAsimakopoul/status/1735317702820946263?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctwterm%5E1735317702820946263%7Ctwgr%5E4806ca8d6046ed2bff8886bd232606aded8af23d%7Ctwcon%5Es1_&ref_url=https%3A%2F%2Fwww.topontiki.gr%2F2023%2F12%2F14%2Fperiorizete-o-rolos-tis-frontex-stin-ellada-ipepsifise-to-elk-sto-evropaiko-kinovoulio%2F

(3) Abstimmungsergebnis der Resolution B9-0499/2023 – Frontex auf der Grundlage der Untersuchung der Frontex-Kontrollgruppe des LIBE-Ausschusses – B9-0499/2023 Proposition de résolution (ensemble du texte)
(Quelle: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PV-9-2023-12-14-RCV_FR.docx)

366 Ja-Stimmen

ECR: Aguilar

NI: Beghin, Castaldo, Cozzolino, Danzì, Ferrara, Giarrusso, Pignedoli, Ponsatí Obiols, Puigdemont i Casamajó, Sonneborn, Tarabella

PPE: Adamowicz, Ademov, Alexandrov Yordanov, Arias Echeverría, Arimont, Băsescu, Benjumea Benjumea, Bentele, Berendsen, Bernhuber, Bilčík, Blaga, Bogdan, Bogovič, Buda, Carvalho, Clune, Coelho, Collado Jiménez, Doleschal, Duda, Düpont, Falcă, Ferber, Fernandes, Fitzgerald, Frankowski, Franssen, Gahler, García-Margallo y Marfil, Geuking, Gieseke, Glavak, Haga, Hava, Hübner, Jahr, Jarubas, Kalinowski, Kalniete, Karas, Karpiński, Kelly, Kemp, Kokalari, Kopacz, Kovatchev, Lega, Lenaers, López Gil, Lutgen, Maldeikienė, Manders, Marinescu, Markey, Mato, Mažylis, Melbārde, Millán Mon, Monteiro de Aguiar, Mortler, Niedermayer, Nistor, Novak, Novakov, Olbrycht, Pahl, Pieper, Pietikäinen, Pirchner, Polčák, Polfjärd, Pollák, Radtke, Ressler, Sarvamaa, Schneider, Seekatz, Simon, Skyttedal, Šojdrová, Sokol, Štefanec, Terras, Thaler, Tobé, Tomac, Tomc, Vaidere, Vandenkendelaere, Vincze, Voss, Walsh, Walsmann, Weiss, Wieland, Wiseler-Lima, Zarzalejos, Zdechovský, Zoido Álvarez, Zovko

Renew: Al-Sahlani, Amalric, Andrews, Ansip, Auštrevičius, Azmani, Bauzá Díaz, Beer, Bijoux, Bilbao Barandica, Botoş, Boyer, Cañas, Canfin, Chabaud, Charanzová, Chastel, Christensen, Cicurel, Cioloş, Cseh, Danti, Decerle, Dlabajová, Donáth, Eroglu, Ferrandino, Flego, Gheorghe, Glück, Gozi, Groothuis, Grošelj, Grudler, Hahn Svenja, Hayer, Hojsík, Huitema, Ijabs, in ‚t Veld, Joveva, Karlsbro, Katainen, Kelleher, Keller Fabienne, Körner, Kyuchyuk, Loiseau, Løkkegaard, Rasmussen, Melchior, Mihaylova, Mituța, Müller, Nagtegaal, Oetjen, Orville, Paet, Pekkarinen, Pîslaru, Poptcheva, Rafaela, Riquet, Rodríguez Ramos, Séjourné, Semedo, Solís Pérez, Strugariu, Tolleret, Toom, Tudorache, Vautmans, Verhofstadt, Vázquez Lázara, Wiezik, Yenbou

S&D: Aguilera, Albuquerque, Ameriks, Arena, Ballarín Cereza, Balt, Bartolo, Benifei, Biedroń, Bischoff, Blinkevičiūtė, Borzan, Bresso, Brglez, Bullmann, Carvalhais, Cerdas, Chahim, Cimoszewicz, Covassi, Cutajar, De Basso, De Castro, Durá Ferrandis, Durand, Engerer, Fritzon, Gálvez Muñoz, García Del Blanco, García Muñoz, Gardiazabal Rubial, Geier, Glucksmann, González, González Casares, Grapini, Gualmini, Guillaume, Heide, Heinäluoma, Homs Ginel, Hristov, Incir, Jerković, Jongerius, Kaljurand, Kammerevert, Kohut, Lalucq, Lange, Larrouturou, Laureti, Leitão-Marques, López, López Aguilar, Lucke, Luena, Maestre Martín De Almagro, Marques Margarida, Marques Pedro, Matić, Maxová, Mebarek, Mikser, Miller, Moreno Sánchez, Bielowski, Nemec, Noichl, Ohlsson, Olekas, Penkova, Picierno, Picula, Pisapia, Regner, Repasi, Reuten, Rodríguez-Piñero, Rondinelli, Rudner, Ruiz Devesa, Sánchez Amor, Santos, Schaldemose, Schieder, Sidl, Silva Pereira, Sippel, Smeriglio, Tang, Tax, Tinagli, Ujhelyi, Ušakovs, Van Brempt, Variati, Vind, Wölken, Zorrinho

The Left: Aubry, Björk, Botenga, Chaibi, Flanagan, Gusmão, Hazekamp, MacManus, Matias, Michels, Modig, Omarjee, Pelletier, Pineda, Rodríguez Palop, Schirdewan, Scholz, Urbán Crespo, Villanueva Ruiz

Verts/ALE: Alfonsi, Andresen, Auken, Biteau, Bloss, Boeselager, Breyer, Bricmont, Bütikofer, Carême, Cavazzini, Cormand, Corrao, Cuffe, Dalunde, D’Amato, Delbos-Corfield, Deparnay-Grunenberg, Freund, Gallée, Geese, Gregorová, Gruffat, Guerreiro, Hahn Henrike, Häusling, Hautala, Herzberger-Fofana, Keller Ska, Kolaja, Kuhnke, Lagodinsky, Lamberts, Langensiepen, Marquardt, Massard, Matthieu, Metz, Miranda, Nienaß, O’Sullivan, Paulus, Pedicini, Peksa, Peter-Hansen, Reintke, Riba i Giner, Roose, Ropė, Satouri, Semsrott, Solé, Ştefănuță, Thiollet, Vana, Van Sparrentak, Waitz, Wiener

154 Nein-Stimmen

ECR: Berg, Berlato, Bielan, Brudziński, Buxadé Villalba, Czarnecki, Dzhambazki, Fidanza, Fiocchi, Fotyga, Gemma, Hakkarainen, Hoogeveen, Ilčić, Jaki, Jurgiel, Jurzyca, Karski, Kempa, Kloc, Kopcińska, Krasnodębski, Kruk, Lundgren, Mazurek, Możdżanowska, Nesci, Nissinen, de la Pisa Carrión, Poręba, Rafalska, Romanowski, Rooken, Rookmaker, Roos, Ruohonen-Lerner, Rzońca, Saryusz-Wolski, Slabakov, Sofo, Stancanelli, Szydło, Tarczyński, Tobiszowski, Tomaszewski, Vondra, Vrecionová, Waszczykowski, Weimers, Wiśniewska, Zahradil, Zalewska, Złotowski

ID: Adinolfi Matteo, Androuët, Annemans, Bardella, Basso, Beck, Beigneux, Bilde, Borchia, Bruna, Campomenosi, Ceccardi, Chagnon, Da Re, David, De Man, Fest, Gancia, Garraud, Ghidoni, Grant, Griset, Haider, Jamet, Joron, Krah, Kuhs, Lacapelle, Lancini, Lebreton, Limmer, Lizzi, Madison, Mariani, Mayer, Minardi, Olivier, Panza, Reil, Rinaldi, Rossi, Rougé, Sardone, Tardino, Vandendriessche, Vilimsky, Vistisen, Zimniok

NI: Bay, Blaško, Deli, Gazzini, de Graaff, Gyöngyösi, Győri, Járóka, Juvin, Kaili, Kolakušić, Konstantinou, Kósa, Meuthen, Nikolaou-Alavanos, Papadakis Kostas, Sinčić, Tóth, Uhrík

PPE: Adinolfi Isabella, Asimakopoulou, Bellamy, Braunsberger-Reinhold, Colin-Oesterlé, Danjean, De Meo, Didier, Dorfmann, Ehler, Herbst, Hohlmeier, Hölvényi, Hortefeux, Juknevičienė, Kefalogiannis, Kubilius, Lins, McAllister, Martusciello, Morano, Mussolini, Niebler, Peppucci, Sailliet, Salini, Sander, Schwab, Spyraki, Verheyen, Vuolo, Zambelli, Zver

The Left: Konečná

15 Enthaltungen

ECR: Bourgeois, Kanko, Ruissen

NI: Beňová, Pirbakas, Roth Neveďalová, Ždanoka

PPE: Kanev, Lexmann

Renew: Ďuriš Nicholsonová

S&D: Hajšel

The Left: Daly, Pereira Sandra, Pimenta Lopes, Wallace

Text der verabschiedeten Erklärung

Europäisches Parlament 2019-2024 ANGENOMMENE TEXTE
(Quelle: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0483_DE.pdf)
P9_TA(2023)0483
Frontex auf der Grundlage der Untersuchung der Frontex-Kontrollgruppe des LIBE-Ausschusses.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2023 zu Frontex auf der
Grundlage der Untersuchung der Frontex-Kontrollgruppe des LIBE-Ausschusses
(2023/2729(RSP))

Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen von 1951 über die
Rechtsstellung von Flüchtlingen und das Zusatzprotokoll von 1967,
– unter Hinweis auf Kapitel V Regel 33 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) mit dem Titel „Notmeldungen: Pflichten
und Verfahren“,
– unter Hinweis auf die Kapitel 4 und 5 des Internationalen Übereinkommens über den
Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen) über Betriebsverfahren,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,
– unter Hinweis auf Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 6, Artikel 18,
Artikel 19 und Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der
Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
koordinierten operativen Zusammenarbeit1,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und
1 ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93.
zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/16241,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. März 2023 zur Festlegung
der mehrjährigen strategischen Politik für das integrierte europäische
Grenzmanagement (COM(2023)0146),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht 08/2021 des Europäischen Rechnungshofs
(EuRH),
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung vom 31. Januar 2022 über schwerwiegendes Fehlverhalten bei
Frontex und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen,
– unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall
OI/4/2021/MHZ zu der Art und Weise, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und
Küstenwache (Frontex) ihren Grundrechtsverpflichtungen nachkommt und die
Rechenschaftspflicht in Bezug auf ihre erweiterten Zuständigkeiten gewährleistet,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu dem Schutz der
Menschenrechte und der externen Migrationspolitik der EU2,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über die
Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021-2025 (COM(2021)0171),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. September 2021 mit dem
Titel „Neuer EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025)“
(COM(2021)0591),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss (EU, Euratom) 2021/1613 vom 28. April 2021 über
die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die
Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 20193, mit dem der Beschluss über die
Entlastung aufgeschoben wurde,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss (EU) 2022/1808 vom 4. Mai 2022 zum
Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
(Frontex) für das Haushaltsjahr 20204, mit dem der Beschluss über die Entlastung
aufgeschoben wurde,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2022 zu der Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und
Küstenwache (Frontex) für das Haushaltsjahr 20205, mit dem der Exekutivdirektorin
von Frontex die Entlastung verweigert wurde,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2023 über die Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und
1 ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
2 ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 70.
3 ABl. L 340 vom 24.9.2021, S. 324.
4 ABl. L 258 vom 5.10.2022, S. 416.
5 ABl. L 45 vom 14.2.2023, S. 13.
Küstenwache für das Haushaltsjahr 20211,
– unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Erkundungsmission der Vereinten
Nationen zu Libyen vom 27. März 2023 (A/HRC/52/83),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Frontex-Kontrollgruppe des Ausschusses
für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) vom 14. Juli 2021 mit dem Titel
„Bericht über die Untersuchung zu Frontex in Bezug auf mutmaßliche
Grundrechtsverletzungen“ und die darin enthaltenen Empfehlungen,
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-
600/21, WS u..a./Frontex,2
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Frontex-Kontrollgruppe im LIBE-Ausschuss 2021
eingerichtet wurde, um alle Aspekte der Arbeitsweise von Frontex zu überwachen,
einschließlich ihrer verstärkten Rolle und Ressourcen für das integrierte
Grenzmanagement, der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands der EU und der
Durchführung der Verordnungen (EU) 2019/1896 und 656/2014;
B. in der Erwägung, dass die Frontex-Kontrollgruppe beauftragt wurde, eine Untersuchung
durchzuführen, bei der alle einschlägigen Informationen und Beweise über mutmaßliche
Grundrechtsverletzungen, an denen die Agentur beteiligt war, über die sie Kenntnis
hatte und/oder bei denen sie nicht tätig wurde, über die interne Verwaltung der Agentur,
einschließlich der Verfahren für die Meldung und Bearbeitung von Beschwerden, und
über die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Agentur gegenüber dem
Europäischen Parlament gesammelt werden; in der Erwägung, dass die Frontex-
Kontrollgruppe im Juli 2021 ihren Bericht mit 42 spezifischen Empfehlungen an die
Agentur, den Verwaltungsrat, die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Rat
angenommen hat;
C. in der Erwägung, dass die Agentur und ihr Verwaltungsrat als Reaktion auf den Bericht
der Frontex-Kontrollgruppe Anstrengungen unternommen haben, um die Empfehlungen
der Kontrollgruppe umzusetzen, und berichtet haben, dass sie bislang 36 Empfehlungen
umgesetzt haben; in der Erwägung, dass eine begrenzte Zahl von Empfehlungen noch
aussteht, darunter die Empfehlungen in Bezug auf Frontex-Operationen in Griechenland
und Ungarn, einen besseren Schutz von Hinweisgebern, die außerordentliche
Berichterstattung im Rahmen des Mechanismus für Berichte über schwerwiegende
Vorfälle, die Kommunikation mit den nationalen Regierungen und die angemessene
Behandlung von Vorwürfen über Grundrechtsverletzungen durch die Mitgliedstaaten;
D. in der Erwägung, dass im Bericht des OLAF vom 15. Februar 2022 über die
Untersuchungen zu Frontex schwerwiegendes Fehlverhalten und andere
Unregelmäßigkeiten von drei von der Agentur beschäftigten Personen, einschließlich
des ehemaligen Exekutivdirektors, sowie drei weitere zentrale Probleme aufgezeigt
wurden, nämlich die Tatsache, dass der Grundrechtsbeauftragte am Zugang zu
1 Angenommene Texte, P9_TA(2023)0165.
2 Urteil des Gerichts vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-600/21,WS
u. a./Frontex, ECLI:EU:T:2023:492.
operativen Informationen gehindert wurde, die Tatsache, dass der
Grundrechtsbeauftragte nicht als Sachbearbeiter für Berichte über schwerwiegende
Vorfälle mit mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen benannt wurde, und die Tatsache,
dass Bedienstete, die der Hierarchie schwerwiegende Vorfälle gemeldet haben, von den
vom OLAF untersuchten Personen ignoriert wurden; in der Erwägung, dass die
Mitglieder des Parlaments und der Grundrechtsbeauftragte mit großer Verspätung
Zugang zum Bericht des OLAF erhalten haben; in der Erwägung, dass der Beschluss,
den Bericht des OLAF über die Tätigkeiten von Frontex dem Parlament nicht
umgehend zur Verfügung zu stellen, die Befugnisse der demokratischen Kontrolle über
die Verantwortung der Agentur in Bezug auf Grundrechtsverletzungen beeinträchtigt
hat; in der Erwägung, dass der Bericht – trotz mehrfacher Anträge – aufgrund
rechtlicher Bedenken in Bezug auf die Verfahrensrechte der betroffenen Personen erst
am 31. Oktober 2022 veröffentlicht wurde, und in der Erwägung, dass in diesem Jahr
voraussichtlich zwei weitere Berichte des OLAF in Bezug auf Frontex vorgelegt
werden;
E. in der Erwägung, dass schwerwiegende Probleme im Zusammenhang mit den internen
Kontrollmechanismen von Frontex und die schwerwiegenden Mängel der Agentur in
Bezug auf den Schutz der Grundrechte von Asylbewerbern und Migranten,
Transparenz, Datenschutz, mutmaßliche sexuelle Belästigung und Missstände in der
Verwaltung innerhalb von Frontex dazu geführt haben, dass das Europäische Parlament
der Agentur die Entlastung für den Haushaltsplan 2020 verweigert hat;
F. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden
hat, dass Rückkehrentscheidungen der ungarischen Behörden mit der Richtlinie
2008/115/EG und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar sind
und dass das Land seinen Verpflichtungen nach den Richtlinien 2013/32/EU und
2013/33/EU nicht nachgekommen ist[1]; in der Erwägung, dass Frontex Überprüfungen
durchgeführt hat und zu dem Schluss kam, dass die Agentur nie an Rückführungen im
Zusammenhang mit den ungarischen Rechtsvorschriften beteiligt war, die vom EuGH
für mit dem Unionsrecht unvereinbar befunden wurden (nationales Gesetz Ungarns
LXXXIX von 2007 und Gesetz LVIII von 2020); in der Erwägung, dass die Agentur
Ungarn auffordert, spezifische Zusagen in Bezug auf die Verfahren zu machen, die bei
der Beantragung von Unterstützung durch Frontex angewandt werden; in der Erwägung,
dass Frontex Ungarn zudem offiziell aufgefordert hat, systematisch alle verfügbaren
Berichte der ungarischen Staatsanwaltschaft zu übermitteln, bei der es sich um die für
die Überwachung der Inhaftierung und Rückführung von Drittstaatsangehörigen
zuständige Behörde handelt;
G. in der Erwägung, dass nationale Menschenrechtseinrichtungen, Gremien des
Europarats, das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR),
Medien und nichtstaatliche Organisationen weitere Berichte über mutmaßliche Push-
backs und andere schwere Grundrechtsverletzungen, einschließlich Gewalt gegen
Migranten an den Land- und Seeaußengrenzen der EU, veröffentlicht haben, auch im
Zusammenhang mit gemeinsamen Grenzüberwachungseinsätzen, an denen Frontex
beteiligt war; in der Erwägung, dass beim Gericht der Europäischen Union vier Klagen
gegen Frontex im Zusammenhang mit mutmaßlichen Push-backs erhoben wurden, von
denen zwei für unzulässig erklärt wurden und zwei anhängig sind;
H. in der Erwägung, dass der ehemalige Exekutivdirektor im Anschluss an die
Stellungnahmen und Empfehlungen des Grundrechtsbeauftragten zu seiner Bewertung
der Lage in Griechenland, einschließlich seiner Stellungnahme vom 1. September 2022,
in der er darauf hinwies, dass begründete Vorwürfe von Grundrechtsverletzungen in
Griechenland das Niveau erreicht hätten, auf dem die Voraussetzungen für die
Auslösung von Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung über die Europäische Grenz- und
Küstenwache erfüllt seien, vorübergehend eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat und mit
den griechischen Behörden ein Verfahren in Bezug auf operative Tätigkeiten in
Griechenland eingeleitet hat; in der Erwägung, dass die griechischen Behörden im
Anschluss an diese Gespräche einen Plan zur Umsetzung der Grundrechtsgarantien
ausgearbeitet haben; in der Erwägung, dass der Grundrechtsbeauftragte im 36. Bericht
an den Verwaltungsrat vom März 2023 zwar darauf hingewiesen hat, dass die
griechischen Behörden Bemühungen unternommen haben und die Agentur die
Maßnahmen gebilligt hat, die ergriffen werden müssen, um den Bedenken im Bereich
der Grundrechte Rechnung zu tragen, dass jedoch trotz des Aktionsplans die Vorwürfe
von Push-backs, die mit Misshandlungen von Migranten einhergehen, nach wie vor
bestehen; in der Erwägung, dass der Grundrechtsbeauftragte in der Sitzung des
Verwaltungsrats vom Juni 2023 bekräftigt hat, dass die Bedingungen für die Auslösung
von Artikel 46 in vollem Umfang erfüllt sind, und sich für eine Aussetzung der
Tätigkeiten ausgesprochen hat, die erst wieder aufgenommen werden sollten, wenn das
Vertrauensverhältnis zu den griechischen Behörden wiederhergestellt wurde, wobei
Frontex in der Zwischenzeit eine Präsenz vor Ort im Land aufrechterhalten sollte;
I. in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil vom 30. Juni 2022 festgestellt hat,
dass litauische Rechtsvorschriften, wonach die Verweigerung des internationalen
Schutzes und die automatische Inhaftnahme von Antragstellern allein deshalb gestattet
sind, weil sie die Grenze irregulär überschritten haben, mit dem Unionsrecht
unvereinbar sind; in der Erwägung, dass Frontex seit Juli 2022 in Litauen nicht mehr an
der Grenzüberwachung beteiligt ist oder das Land dabei unterstützt; in der Erwägung,
dass die Agentur ihre gemeinsame Operation „Terra“ in Litauen, in deren Rahmen
Bedienstete mit Grenzkontrollen und Rückführungen befasst sind, auch nach dem Urteil
des EuGH aufrechterhalten hat;
J. in der Erwägung, dass der LIBE-Ausschuss in seiner Stellungnahme von 2023 zur
Entlastung der Agentur für 2021 seine Besorgnis über Berichte zum Ausdruck gebracht
hat, aus denen hervorgeht, dass bei der Umsetzung des Programms zur Verarbeitung
personenbezogener Daten für Risikoanalysen (PEDRA) in übermäßiger Weise
personenbezogene Daten von Migranten und Flüchtlingen durch Frontex erhoben und in
die Kriminaldatenbanken von Europol eingespeist werden; in der Erwägung, dass die
Agentur behauptete, das Projekt sei zwischen 2015 und 2017 umgesetzt worden; in der
Erwägung, dass der Datenschutzbeauftragte der Agentur nach Eingang der
Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu den
Beschlüssen Nr. 56/2021, Nr. 68/2021 und Nr. 69/2021 des Verwaltungsrats der
Agentur einen Aktionsplan für die Umsetzung der Empfehlungen des EDSB
ausgearbeitet hat; in der Erwägung, dass der Beschluss Nr. 56/2021 des Verwaltungsrats
im März 2023 überarbeitet wurde;
K. in der Erwägung, dass der Grundrechtsbeauftragte in seinem 36. Bericht an den
Verwaltungsrat zunehmende Bedenken in Bezug auf Bulgarien zum Ausdruck gebracht
hat, darunter Vorwürfe unrechtmäßiger Rückführungen („Push-backs“), begleitet von
Misshandlungen von Migranten bei Festnahmen durch die nationalen Behörden, und
betont hat, dass wirksame und unparteiische Untersuchungen durch die nationalen
Behörden erforderlich sind;
L. in der Erwägung, dass sich die Agentur in einer Übergangsphase befindet, da im Juni
2021 der neue Grundrechtsbeauftragte von Frontex sein Amt angetreten hat, Ende 2021
und Anfang 2022 erstmals in der Geschichte der Agentur drei stellvertretende
Exekutivdirektoren ihr Amt angetreten haben, im April 2022 ein neuer Vorsitzender des
Verwaltungsrats sein Amt angetreten hat, der Exekutivdirektor im April 2022 infolge
einer Untersuchung von Missständen in der Verwaltung der Agentur durch das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zurückgetreten ist, woraufhin der
Verwaltungsrat von Frontex eine stellvertretende Exekutivdirektorin ausgewählt hat, die
die Agentur vorübergehend leitete, und im Dezember 2022 ein neuer Exekutivdirektor
ernannt wurde, der sein Amt im März 2023 angetreten hat;
M. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung1 zur
Entlastung der Agentur für 2021 die Schritte zur Kenntnis genommen hat, die die
Agentur unternommen hat, um die Verwaltungskultur zu verbessern und das
Wohlbefinden des Personals zu fördern, einschließlich der Dezentralisierung der
Beschlussfassung zur Verteilung der Verantwortung und der Eigenverantwortung für
Entscheidungen, der Förderung eines offenen Dialogs durch die Managementsitzungen
der Agentur, der Entwicklung einer umfassenden internen Kommunikationsstrategie,
der Stärkung des internen Kommunikationsteams und der Erweiterung des Netzes der
Vertrauenspersonen;
N. in der Erwägung, dass Frontex bei der praktischen und operativen Zusammenarbeit mit
Drittländern, unter anderem den Ländern des westlichen Balkans, der Republik Moldau
und Marokko, nun eine deutlich wichtigere Funktion übernimmt, auch im Bereich der
Rückführung und Rückübernahme, bei der Bekämpfung des Menschenhandels und
durch die Bereitstellung von Schulungen sowie von operativer und technischer Hilfe für
Behörden von Drittländern im Hinblick auf Grenzmanagement und -kontrollen, die
Durchführung von Einsätzen und gemeinsamen Einsätzen an den Außengrenzen der EU
oder im Hoheitsgebiet von Drittländern und die Entsendung von Verbindungsbeamten
und Einsatzkräften in Drittländer;
O. in der Erwägung, dass die Kommission derzeit Verhandlungen führt, um das Mandat
der Agentur in der Nachbarschaft der EU durch den Abschluss neuer oder verbesserter
Statusvereinbarungen mit Nordmazedonien, Albanien, Montenegro, Serbien, Bosnien
und Herzegowina und der Republik Moldau erheblich auszuweiten;
P. in der Erwägung, dass die Kommission derzeit Verhandlungen mit den Regierungen
Senegals und Mauretaniens im Hinblick auf den Abschluss von Statusvereinbarungen
mit diesen Ländern führt; in der Erwägung, dass es sich dabei um die ersten
Statusvereinbarungen mit Drittländern außerhalb Europas handeln würde;
Q. in der Erwägung, dass der Rat am 20. März 2023 beschlossen hat, das Mandat der im
Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik durchgeführten EU-
1 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen,
die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des
Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das
Haushaltsjahr 2021 sind, angenommene Texte, P9_TA(2023)0165).
Operation EUNAVFOR MED IRINI, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, den
Kapazitätsaufbau und die Ausbildung der libyschen Küstenwache und Marine zu
unterstützen, bis März 2025 zu verlängern; in der Erwägung, dass Frontex eine
Arbeitsbeziehung zu dieser Operation unterhält; in der Erwägung, dass über Ressourcen
von Frontex Informationen über Menschen in Seenot an die libysche Seenotleitstelle
weitergeleitet werden; in der Erwägung, dass die unabhängige Erkundungsmission der
Vereinten Nationen zu Libyen in ihrem Bericht A/HRC/52/83 ernsthafte Bedenken
hinsichtlich der Beteiligung libyscher Akteure an Verbrechen gegen die Menschlichkeit
und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Migranten geäußert hat;
R. in der Erwägung, dass gemäß dem SAR-Übereinkommen alle Behörden oder Elemente
von Such- und Rettungsorganisationen, die Grund zu der Annahme haben, dass sich ein
Schiff in einer Notlage befindet, der betreffenden Rettungsleitstelle oder der
betreffenden untergeordneten Rettungsstelle so rasch wie möglich alle verfügbaren
Informationen übermitteln sollten;
S. in der Erwägung, dass die Kommission verpflichtet ist, bis zum 5. Dezember 2023 eine
Bewertung der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache
durchzuführen, bei der beurteilt wird, ob die Vorschriften die beabsichtigte Wirkung
entfalten; in der Erwägung, dass die Kommission verpflichtet ist, die ständige Reserve
von Frontex bis zum 31. Dezember 2023 zu überprüfen und dabei die Gesamtzahl und
Zusammensetzung der ständigen Reserve zu bewerten;

  1. betont, dass es einer wirksamen und gut funktionierenden Europäischen Agentur für die
    Grenz- und Küstenwache bedarf, die in der Lage ist, die Mitgliedstaaten beim
    wirksamen Management der gemeinsamen Außengrenzen der Europäischen Union und
    bei der Sicherstellung eines integrierten Grenzmanagements unter uneingeschränkter
    Achtung der Grundrechte zu unterstützen;
  2. betont, dass der Haushalt der Agentur von rund 114 Mio. EUR im Jahr 2015 auf rund
    750 Mio. EUR im Jahr 2022 exponentiell gestiegen ist; fügt hinzu, dass die
    überarbeiteten Mandate der Agentur von 2016 und 2019 zu einer erheblichen
    Ausweitung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Agentur geführt haben, auch in
    Bezug auf Personal und technische Ausrüstung; betont, dass diese Ausweitung der
    Zuständigkeiten und der Haushaltsmittel für die Agentur mit einer entsprechenden
    Ausweitung der Rechenschaftspflicht und Transparenz sowie einer verstärkten
    Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts durch die Agentur einhergehen muss;
    Änderungen in der Verwaltung der Agentur
  3. stellt fest, dass es in der Agentur in den letzten zwei Jahren zu erheblichen Änderungen
    in der Verwaltung gekommen ist, unter anderem durch einen neuen
    Grundrechtsbeauftragten, einen neuen Vorsitzenden des Verwaltungsrats, drei neue
    stellvertretende Exekutivdirektoren und einen neuen Exekutivdirektor; erwartet, dass
    der Wechsel in der Verwaltung den notwendigen kulturellen Wandel im Hinblick auf
    die Achtung der Grundsätze und Werte der Union, insbesondere der Grundrechte, sowie
    im Hinblick auf die Transparenz und Effizienz der internen Verfahren bewirken und für
    mehr Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß
    dem geltenden Rechtsrahmen führen wird; ist der Ansicht, dass dies die Fähigkeit der
    Agentur zur Erfüllung ihres Mandats weiter stärken könnte; begrüßt die Maßnahmen,
    die bereits ergriffen wurden, um die Verwaltungskultur zu verbessern und die Integrität
    und Rechenschaftspflicht in der Agentur zu stärken; fordert die neuen Führungskräfte
    auf, die erforderlichen tiefgreifenden Reformen durchzuführen, und fordert den
    Verwaltungsrat auf, zu bewerten, wie er seine Beteiligung und seine Kontrolle der
    Leitung der Agentur verstärken kann;
  4. ist der Ansicht, dass die zweite Untersuchung des Europäischen Amtes für
    Betrugsbekämpfung (OLAF) über die Verwaltungsabläufe in der Agentur, die nur neun
    Monate nach Abschluss der ersten Untersuchung des OLAF aufgenommen wurde,
    zeigt, dass die Kultur der Agentur geändert werden muss;
    Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors
  5. bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass es sich im Rahmen des
    Ernennungsverfahrens und ohne Kenntnis der Mitglieder des Parlaments bei einem der
    Kandidaten, die für das Amt des Exekutivdirektors der Agentur vorgeschlagen wurden,
    um eine Person handelte, die Gegenstand der zweiten laufenden Untersuchung des
    OLAF war;
  6. weist darauf hin, dass es die Kommission, der Verwaltungsrat und das OLAF versäumt
    haben, diese Information an das Europäische Parlament weiterzugeben, obwohl die
    Frontex-Kontrollgruppe betont hat, dass Argumente im Zusammenhang mit der
    Vertraulichkeit die demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament behindert
    haben, und obwohl die Frontex-Kontrollgruppe ausdrücklich gefordert hat, dass die
    Kommission sie regelmäßig über alle Tätigkeiten oder Initiativen unterrichtet, die
    Auswirkungen auf die Grundrechte haben könnten; ist der Auffassung, dass dieses
    Versäumnis einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit darstellt,
    der den Beziehungen zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
    Union zugrunde liegt;
    Umsetzung der Empfehlungen der Frontex-Kontrollgruppe
  7. würdigt die Bemühungen der Agentur, 36 der 42 Empfehlungen der Frontex-
    Kontrollgruppe umzusetzen, und die in dieser Hinsicht erzielten konkreten Fortschritte;
    empfiehlt auf der Grundlage der Empfehlungen der Frontex-Kontrollgruppe, dass die
    folgenden weiteren konkreten Maßnahmen ergriffen werden:
     die Agentur sollte sicherstellen, dass der Grundrechtsbeauftragte bei der
    Ausarbeitung von Einsatzplänen zu einem früheren Zeitpunkt konsultiert wird,
    ausreichend Zeit für die Abgabe seiner Stellungnahmen erhält und über
    festgelegte Eskalationsmethoden und -kanäle verfügt, wenn seine Stellungnahmen
    ignoriert werden;
     jeder Einsatzplan, bei dem der Einsatzmitgliedstaat im Einsatzgebiet Ressourcen
    bereitstellt, sollte unabhängig davon, wie diese finanziert werden, einen
    transparenten Berichterstattungsmechanismus umfassen; durch die Einsatzpläne
    sollte auch sichergestellt werden, dass die Frontex-Teams Zugang zu allen
    Ressourcen im Zusammenhang mit gemeinsamen Einsätzen, relevanten
    Informationen und Standorten im Einsatzgebiet haben; stellt fest, dass die Agentur
    diese Ergebnisse nicht allein erreichen kann, da sie die Zustimmung der
    betreffenden Mitgliedstaaten erfordern;
     es sollten formelle Garantien geschaffen werden, um sicherzustellen, dass die
    Vorschriften und Garantien für den Schutz von Hinweisgebern für abgeordnete
    nationale Sachverständige, Praktikanten, Zeitarbeitskräfte und örtliche
    Bedienstete gelten;
     die Agentur sollte weiterhin an der vollständigen Umsetzung der noch
    ausstehenden Empfehlungen arbeiten, die derzeit von der Agentur selbst als nicht
    umgesetzt betrachtet werden;
    Transparenz und Kontrolle
  8. nimmt die jüngsten Bemühungen des neuen Exekutivdirektors zur Kenntnis, dem
    Europäischen Parlament und dem Rat über ein neues Berichterstattungsinstrument, das
    sogenannte Dashboard, einen aktuellen Überblick über die Tätigkeiten von Frontex zu
    geben;
  9. erkennt die allgemeine Vermutung der Nichtoffenlegung von Dokumenten im
    Zusammenhang mit laufenden Untersuchungen des OLAF an;1 bekräftigt jedoch seine
    Forderung, dass die Berichte des OLAF über die Agentur in Fällen, in denen ein
    überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, veröffentlicht werden
    und dass die betreffenden Mitglieder des Europäischen Parlaments in allen Fällen
    innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu diesen Berichten erhalten, damit sie die
    demokratische Kontrolle wirksam durchführen und die Agentur für ihre Handlungen zur
    Rechenschaft ziehen können; ist der Ansicht, dass die geltenden Vorschriften
    überarbeitet werden müssen, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament in
    seiner Funktion als politischer Entscheidungsträger und gesetzgebendes Organ
    umfassend informiert wird, insbesondere in Bezug auf seine Haushaltsbefugnisse;
  10. unterstützt die Empfehlung der Bürgerbeauftragten2, wonach Frontex im Hinblick auf
    die Transparenz einen proaktiveren Ansatz verfolgen sollte, um in Bezug auf die
    Tätigkeiten der Agentur für mehr Rechenschaftspflicht zu sorgen; unterstützt die
    jüngsten Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in Bezug auf das Vorgehen der Agentur
    bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die ihrer Auffassung
    nach ungenau sind oder eine große Zahl von Dokumenten oder umfangreiche
    Dokumente betreffen3;
  11. fordert die Vorsitzenden des Verwaltungsrats auf, weiterhin Beobachter des
    Europäischen Parlaments zu seinen Sitzungen einzuladen, eine Ausweitung der
    Einladungen auf alle Tagesordnungspunkte, einschließlich der Punkte unter Ausschluss
    der Öffentlichkeit, in Erwägung zu ziehen und weiterhin – erforderlichenfalls auf
    vertraulichem Wege – ausnahmslos alle Unterlagen bereitzustellen;
    1 Das Gericht hat festgestellt, dass ein generalisierter Zugang – auf der Grundlage der
    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – „zu den Dokumenten der Akten des OLAF, während
    das Untersuchungsverfahren des OLAF noch im Gang ist, […] grundsätzlich den
    ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchung beeinträchtigen“ würde. Urteil des Gerichts
    in der Rechtssache T-110/15 vom 26. Mai 2016, IMG/Kommission, Rn. 33,
    ECLI:EU:T:2016:322.
    2 Fall OI/4/2021/MHZ.
    3 Fall OI/4/2022/PB.
    Anhaltende Bedenken in Bezug auf die Grundrechte
  12. nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur trotz der erheblichen Verzögerung bei der
    Erfüllung der Anforderungen des aktualisierten Mandats endlich über
    46 Grundrechtebeobachter verfügt; stellt fest, dass 31 Grundrechtebeobachter als
    Verwaltungsräte (AD) eingestellt wurden; betont weiterhin, dass die
    Grundrechtebeobachter, die in der niedrigeren Besoldungsgruppe AST eingestellt
    wurden, durch die entsprechenden Verfahren so bald wie möglich in die höhere AD-
    Ebene eingestuft werden sollten; weist darauf hin, dass die Zahl der
    Grundrechtebeobachter auf der Grundlage des aktualisierten Mandats der Agentur
    weiter steigen sollte, wenn die Gesamtgröße der ständigen Reserve zunimmt; sieht in
    diesem Zusammenhang der Übermittlung von Einzelheiten zu den Plänen der Agentur
    in Bezug auf die Erhöhung der Zahl der Grundrechtebeobachter und einer Methodik für
    die Schätzung der erforderlichen Zahl an Grundrechtebeobachtern erwartungsvoll
    entgegen;
  13. ist zutiefst besorgt über die schwerwiegenden und anhaltenden Vorwürfe, die gegen die
    Staatsorgane Griechenlands im Zusammenhang mit Push-backs und Gewalt gegen
    Migranten erhoben werden; ist davon überzeugt, dass die Achtung der Grundsätze und
    Werte der Union die unabdingbare Voraussetzung dafür sein muss, dass Frontex sich zu
    einem gemeinsamen Einsatz mit einem Mitgliedstaat verpflichtet; ist ferner davon
    überzeugt, dass die Agentur, falls ein Mitgliedstaat nicht in der Lage sein sollte, diese
    Grundsätze und Werte zu achten, ihre Tätigkeiten im Sinne von Artikel 46 ihres
    Mandats einschränken und auf Überwachungstätigkeiten umstellen sollte, wobei sie ihre
    Präsenz vor Ort aufrechterhalten sollte, um kein Vakuum zu hinterlassen; bedauert, dass
    die Agentur bisher davon abgesehen hat, ihre Tätigkeiten in Griechenland
    einzuschränken oder umzustellen;
  14. stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte der EU eine Initiativuntersuchung eingeleitet hat,
    mit der die Rolle von Frontex bei Such- und Rettungseinsätzen im Mittelmeer nach dem
    Ertrinken von Hunderten von Menschen vor der griechischen Küste am 14. Juni 2023
    geklärt werden soll; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur nach dem Schiffbruch eine
    Erklärung abgegeben hat, in der sie den zeitlichen Ablauf und ihre Version der
    Ereignisse darlegte; erwartet, dass die Agentur während der Untersuchung für
    uneingeschränkte Zusammenarbeit sorgt und dabei auf Anfrage auch Zugang zu ihren
    Ressourcen gewährt;
  15. begrüßt die Entscheidung der Agentur, ihre Tätigkeiten in Litauen im Juli 2022 vor dem
    Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 30. Juni
    2022 in Bezug auf das Gesetz und die Erlasse Litauens zu Asyl und Migration
    einzuschränken1; stellt fest, dass die Agentur nach wie vor über Beamte vor Ort verfügt,
    die die Staatsorgane des Landes bei Grenzübertrittskontrollen an ausgewählten
    Grenzübergangsstellen und bei rückführungsbezogenen Tätigkeiten in Litauen
    unterstützen; empfiehlt der Agentur, beim Schutz der Grundsätze und Werte der Union
    im Einklang mit den Urteilen des EuGH einen proaktiveren Ansatz zu verfolgen;
  16. weist darauf hin, dass die Agentur zwar im Januar 2021 nach einem eindeutigen Urteil
    1 Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2022, M.A./Valsybès sienos apsaugos tarnyba, C-
    72/22PPU, ECLI:EU:C:2022:505.
    des EuGH im Dezember 20201 seine Tätigkeiten in Ungarn eingestellt hat, die
    ungarischen Behörden jedoch weiterhin bei der Durchführung von Rückführungen
    unterstützt; bekräftigt die Forderung der Frontex-Kontrollgruppe an den
    Exekutivdirektor, die Unterstützung für rückführungsbezogene Tätigkeiten in Ungarn
    umgehend auszusetzen;
    Such- und Rettungseinsätze
  17. nimmt das Mandat der Agentur zur Kenntnis, für eine bessere Lageerfassung im
    maritimen Bereich zu sorgen und diese Informationen an die für Such- und
    Rettungseinsätze zuständigen Behörden zu übermitteln; nimmt den Standpunkt des
    Parlaments zur Kenntnis, wonach alle Akteure im Mittelmeerraum proaktiv
    Informationen über Personen in Seenot an die für Such- und Rettungseinsätze
    zuständigen Behörden und gegebenenfalls an Schiffe in der Nähe weiterleiten sollten,
    die sich unmittelbar an Such- und Rettungseinsätzen beteiligen können2; bekräftigt die
    im internationalen Seerecht verankerte Verpflichtung, Personen, die sich in Seenot
    befinden, Hilfe zu leisten und sie zum nächstgelegenen Hafen zu bringen; stellt fest,
    dass in der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 zur Festlegung von Regelungen für die
    Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von Frontex koordinierten
    operativen Zusammenarbeit die Regelungen für die Beteiligung der Agentur an Such-
    und Rettungseinsätzen festgelegt sind; betont, dass die Agentur mehr tun könnte, um die
    Kapazitäten der EU und der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Such- und
    Rettungseinsätzen zu erhöhen, insbesondere durch Investitionen in angemessene
    Ressourcen für solche Einsätze;
  18. stellt fest, dass das Europäische Parlament zuvor die Auffassung vertreten hat, dass eine
    dauerhafte, robuste und wirksame Reaktion der EU bei Such- und Rettungseinsätzen auf
    See von entscheidender Bedeutung ist, um zu verhindern, dass die Zahl der Todesopfer
    unter Migranten, die versuchen, das Mittelmeer zu überqueren, weiter in die Höhe
    schnellt3; ist nach wie vor davon überzeugt, dass der Agentur eine Schlüsselrolle bei
    einer proaktiveren Reaktion der EU und der Mitgliedstaaten auf Such- und
    Rettungseinsätze, insbesondere im Mittelmeer, und bei der Bekämpfung krimineller
    Schleuser und Menschenhändler zukommen könnte;
  19. ist der Ansicht, dass das Fehlen einer Such- und Rettungsmission auf EU-Ebene und der
    Mangel an von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Such- und Rettungskapazitäten
    andere Organisationen der Zivilgesellschaft und regierungsunabhängige Organisationen
    dazu veranlasst haben, die Lücke durch die Bereitstellung dieser Kapazitäten zu
    schließen; ist besorgt darüber, dass immer häufiger versucht wird, solche Handlungen
    unter Strafe zu stellen, wodurch die Möglichkeiten für die Rettung von Menschen in
    Seenot weiter eingeschränkt werden;
    1 Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn, C-808/18,
    ECLI:EU:C:2020:1029.
    2 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juli 2023 zum Handlungsbedarf
    auf EU-Ebene bei Such- und Rettungseinsätzen im Mittelmeer, angenommene Texte,
    P9_TA(2023)0293.
    3 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zur Lage im
    Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU für Migration
    (ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 9).
  20. verweist auf die Schlussfolgerungen des Grundrechtsbeauftragten, wonach Libyen nicht
    als „sicherer Hafen“ angesehen werden kann, und die Schlussfolgerungen der
    unabhängigen Erkundungsmission der Vereinten Nationen zu Libyen;
    Externe Dimension
  21. fordert die Kommission nachdrücklich auf, vor dem Abschluss der Verhandlungen über
    Statusabkommen mit Drittländern Folgenabschätzungen in Bezug auf die Grundrechte
    in einschlägigen Bereichen, die unter die Abkommen fallen, durchzuführen, um die
    Auswirkungen der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Land auf die Grundrechte
    umfassend berücksichtigen zu können; fordert die Agentur auf, regelmäßige
    Bewertungen gemeinsamer Operationen in Drittländern auszutauschen und die
    Auswirkungen und den Umfang aktiver Einsätze kontinuierlich zu bewerten, auch im
    Hinblick auf die Achtung der Grundrechte;
    Der Einmarsch Russlands in die Ukraine und die Rolle der Agentur
  22. begrüßt die positive Rolle der Agentur, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten bei der
    Bewältigung der großen Zahl von Menschen zu unterstützen, die die Außengrenzen der
    Union in den frühen Phasen des Einmarschs Russlands in die Ukraine vom 24. Februar
    2022 überschritten haben;
  23. begrüßt, dass die Agentur rund 500 Beamte der ständigen Reserve an die Ostgrenze der
    EU von Finnland bis Rumänien entsandt hat, darunter mehr als 350 Beamte an die
    Grenze zwischen der EU und der Ukraine; begrüßt ferner die Unterzeichnung einer
    Finanzhilfevereinbarung in Höhe von 12 Mio. EUR zwischen Frontex und dem
    ukrainischen Grenzschutzdienst, um ukrainische Grenzbeamte bei der Wahrnehmung
    ihrer Aufgaben zu unterstützen;
  24. hebt insbesondere die Rolle hervor, die die Agentur in Moldau gespielt hat, nachdem
    Anfang 2022 eine Statusvereinbarung angenommen wurde, wobei mehr als 50 Beamte
    der ständigen Reserve entsandt wurden, um die moldauischen Staatsorgane bei der
    Bewältigung von Fragen des Grenzmanagements wie Menschenhandel, Drogen,
    Erkennung gestohlener Fahrzeuge, Dokumentenbetrug und Terrorismus zu unterstützen;
  25. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Europäischen Agentur für die
    Grenz- und Küstenwache, der Kommission und dem Rat zu übermitteln.
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